Die neue Asylverordnung
die Exekutive als zweite Gesetzgeberin
Dass neue Bestimmungen des Asylrechts in der Anwendung meistens noch viel schlimmer ausfallen als angenommen, ist eine alte Erfahrung der Asylbewegung. Ihr auf dieser Erfahrung beruhendes Misstrauen gegenüber dem revidierten Asylgesetz ist einmal mehr durch den Entwurf zur neuen Asylverordnung, der bis zum 26. April in der Vernehmlassung ist/war, bestätigt worden. Der Verordnungsentwurf hat die Hilfswerke so stark aufgeschreckt, dass sie am 6. April 1999 beschlossen haben, neben dem Nein zu den dringlichen Bundesbeschlüssen auch ein Nein zum neuen Asylgesetz zu empfehlen.
Die Härtefall"-Regelung
Jedes Gesetz wird durch eine verwaltungsinterne Verordnung, welche die Gesetzesanwendung präzisiert, ergänzt. Mit der neuen Asylverordnung hat sich die Exekutive zur Gesetzgeberin gemacht, indem sie Bestimmungen entgegen oder fern von den Absichten der Legislative einführt. Beispielsweise wollte diese eine neue Härtefall-Regelung" für Asylsuchende in schwerwiegenden persönlichen Notlagen" schaffen. Nicht mehr die Fremdenpolizei sollte, wie bis anhin, beim Bundesamt für Ausländerfragen Antrag stellen, sondern das Bundesamt für Flüchtlinge bzw. die Asylrekurskommission hätte im Rahmen des Asylverfahrens zu entscheiden. Die GesetzgeberInnen wollten damit die kantonal unterschiedliche Praxis vereinheitlichen, vereinfachen und entschärfen. Damit vollzogen sie eine der wenigen Verbesserungen im revidierten Asylgesetz. In Art. 44 AsylG. hielten sie fest, dass in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage" eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden kann, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist" (Abs. 2). Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen" (Abs. 3). Der Kommissionssprecher, Ständerat Bruno Frick, betonte in der Asylgesetzdebatte: Ich möchte klarstellen, dass es unsere Meinung ist ..., dass die aufgeführten Gründe einzeln geprüft genügen, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein" (nachzulesen im Ständeratsprotokoll vom 18.12.97).
Diese gesetzgeberische Bestimmung hat dem EJPD nicht gepasst. In der Asylverordnung hält der Bundesrat fest, eine schwerwiegende persönliche Notlage" liegt vor, wenn die asylsuchende Person namentlich: a) sich in der Schweiz eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz geschaffen hat... und b) für schulpflichtige Kinder zu sorgen hat, die seit mehr als drei Jahren ununterbrochen die öffentlichen Schulen der Schweiz besuchen ...Sind seit Einreichen des Asylgesuchs mehr als acht Jahre verstrichen, so kann auf eine der Voraussetzungen ... verzichtet werden."
Die vom Bundesrat in der Verordnung eingeführten Voraussetzungen zur Erteilung einer vorläufigen Aufnahme haben nichts mit den Eigenschaften einer schwerwiegenden persönlichen Notlage" gemein. Die kumulativ angeführten Kriterien sind so hoch gesteckt, dass Härtefallregelungen", unbesehen einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage", kaum mehr zur Anwendung kommen; sie bezwecken zudem, SozialhilfeempfängerInnen auszuschliessen.
Die Drittstaaten"-Regelung
Die Drittstaaten"-Regelung, d.h. die Abschiebung von Flüchtlingen in das Durchreiseland, ist im revidierten Asylgesetz nur punktuell verändert worden (beispielsweise bei der Flughafenregelung). Die GesetzgeberInnen behielten die bisherigen Gesetzesbestimmungen der vorsorglichen Wegweisung" in ein Durchreiseland bei (siehe bisheriges Gesetz Art. 19, revidiertes Gesetz Art. 42). Die neue Asylverordnung hingegen verschärft die Praxis massiv: Erstens wurde bis anhin nur vorsorglich weggewiesen", wer sich 20 Tage oder länger in einem Durchreiseland aufgehalten hatte. Die neue Asylverordnung verzichtet in Art. 32 auf zeitliche Limiten, wodurch jede asylsuchende Person, die auf dem Landweg einreist, wieder abgeschoben werden kann. Zweitens kann gegen die Zwischenverfügung einer vorsorglichen Wegweisung" in ein EU-Land nun keine Beschwerde mehr erhoben werden. Damit kann sich die auf dem Landweg eingereiste asylsuchende Person nicht mehr gegen Abschiebeentscheide wehren; auch eine nur minimale Prüfung des Non-Refoulement-Gebots ist nicht mehr gewährleistet.
Die Exekutive hat damit tiefgreifende Neuregelungen eingeführt, welche die GesetzgeberInnen nicht gewünscht haben, die jedoch dem Begehren in der neusten SVP-Initiative entsprechen.
Weitere Verschärfungen
Die neue Asylverordnung erschwert zudem in erheblichem Masse die Arbeit der HilfswerksvertreterInnen, müssen diese doch bloss noch 24 Stunden vor der Anhörung aufgeboten werden. Sie erhalten die Protokolle früherer Befragungen nicht mehr vor der Anhörung zugestellt.
Die Verordnung präzisiert die Schutzbedürftigenregelung" in dem Sinne, wie wir von der Asylbewegung dies von Anfang an befürchtet haben. So sollen Asylgesuche bei Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung gegenstandslos und abgeschrieben werden, wenn die Betroffenen nicht rechtzeitig und formgerecht das auf schriftlichem Wege gewährte rechtliche Gehör nutzen. Da von der Aufhebung des Schutzes Tausende von Bürgerkriegsflüchtlingen gleichzeitig betroffen sind, werden nur wenige das rechtlichen Gehör beanspruchen können. Viele, die ein Asylgesuch gestellt hatten, erhalten somit auch keinen Asylentscheid.
Die neue Asylverordnung sieht ausserdem vor, dass vorläufig Aufgenommene dem Kanton jedes Jahr ein schriftlich begründetes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellen müssen. Bis anhin genügte das Vorlegen des Ausländerausweises. Dies bedeutet eine grosse Belastung für die Betroffenen, für deren RechtsvertreterInnen und die Fremdenpolizei, ist es doch das Bundesamt für Flüchtlinge, das die vorläufige Aufnahme erteilt und entzieht. Beispielsweise müssen gemäss der Verordnung die vorläufig aufgenommenen BosnierInnen jedes Jahr bei der Frepo ein neues Gesuch stellen, das sie mit ärztlichen und anderen Berichten zu belegen haben.
Die Verordnung sieht drastische Kürzungen der Sozialhilfeleistungen und die Erhöhung der Sicherheitsleistungen vor, welche die Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen über Lohnabzüge an den Bund entrichten müssen.
Um gegen diese Asylverordnung anzukämpfen, gibt es wenig politische Wege. Die BODS hat zwar ebenfalls eine Stellungnahme geschrieben. Doch effektiv ist nur die Ablehnung des Asylgesetzes am 13. Juni 1999; damit würde auch die neue Asylverordnung gebodigt.
Anni Lanz