Frauenspezifische Fluchtgründe
Probleme bei der Ergründung frauenspezifischer Fluchtgründe
Die nachfolgenden Beispiele von Frauen im Asylverfahren gründen auf Erfahrungen, die ich bei der Begleitung von Frauen durch ihr Asylverfahren gesammel habe. Ich nehme als Laien-Rechtsvertreterin oft an Befragungen in den Empfangsstellen und in den Kantonen teil.
Scham spielt bei Frauen eine grosse Rolle, gerade wenn es um Verstösse gegen Frauennormen geht. In vielen Fällen kam ich über blosse Vermutungen nicht hinaus, weil die Frauen auch vor mir nicht alles aussprechen wollten. Zum Beispiel jene bosnische Frau, die mit ihren Kindern in einem Kriegsgefangenenlager lebte und deren Mann, nachdem er von ihr getrennt worden war, umgebracht wurde. Sie hatte die Frage, ob sie misshandelt worden sei, stets verneint und darauf verwiesen, dass dies anderen mitgefangenen Frauen passiert sei. In einem Gutachten zu ihrem psychisch kranken Kind wird jedoch festgehalten, dass das Kind miterlebt habe, wie seiner Mutter Gewalt angetan wurde.
Die Schwierigkeit, für frauenspezifische Fluchtgründe Anerkennung zu finden, beruht jedoch nicht nur auf der lückenhaften Abklärung der Fluchtmotive in den Asylbefragungen. Dies zeigen die Entscheide auf das Asylgesuch von Frau E., einer jungen Witwe mit zwei Kindern, die von einem Menschenhändler gekidnappt und zur Prostitution gezwungen wurde. Nach vielen Monaten der entsetzlichsten Misshandlungen und Erniedrigungen gelang Frau E. die Flucht zu ihrem Onkel in der Schweiz, dessen Frau sie auf unsere Beratungsstelle brachte. Ich riet ihr, ein Asylgesuch zu stellen und begleitete sie durchs Asylverfahren. Während der Empfangsstellenbefragung hat Frau E. erstmals über das Erlittene gesprochen. Es war, als ob eine Schleuse geöffnet worden war; im mehrstündigen, ununterbrochenen Redefluss wurden die Befragerin, die Dolmetscherin und ich in die Welt der türkischen Zwangsprostitution geführt, und wir alle drei wurden durch die Schilderungen völlig erschüttert. Frau E. hat niemals wieder auf diese offene Weise über ihre Erfahrungen als Zwangsprostituierte gesprochen.
In diesem Bericht erzählte Frau E., wie sie jeweils bei der Polizei, zu der sie zwecks Registrierung geführt wurde, vergeblich um Hilfe flehte, damit sie aus ihrer schrecklichen Gefangenschaft befreit würde. Die Polizei war jedoch von den Bordell-Patrons bestochen worden und verweigerte ihr jede Hilfe. Damit legte Frau E. die staatliche Schutzunwilligkeit und damit ihre Flüchtlingseigenschaft dar. Wiewohl die Glaubwürdigkeit der Ausführungen von Frau E. nie in Frage gestellt wurde, erhielt sie erstinstanzlich kein Asyl, sondern bloss eine vorläufige Aufnahme aufgrund ihrer schweren Erkrankung. Die Flüchtlingseigenschaft von Frau E. wurde mit folgender Begründung verneint: ...dass die Entführung, der Freiheitsentzug und die Nötigung zur Prostitution zwar von grosser persönlicher Tragik sind, ... dass die Verweigerung der Aufnahme einer Strafverfolgung durch die Polizei einen strafrechtlichen Tatbestand darstellt, dass diese Verweigerung jedoch als Fehlleistung eines einzelnen Polizisten angesehen werden muss, die dem türkischen Staat nicht angelastet werden kann." Frau E. hat dann schliesslich, dann vielen Mühen dennoch Asyl erhalten, aber bezeichnenderweise nicht aufgrund der frauenspezifischen Verfolgung, wiewohl Frau E. explizit nur diese geltend gemacht hatte. Der Asylrichter befand, dass das verwerfliche Verhalten" der Polizeibeamten nur vordergründig von finanziellen Interessen geleitet gewesen sei", dass sich vielmehr die Annahme aufdränge dieses sei primär auf die kurdische Volkszugehörigkeit und den alevitischen Glauben der Beschwerdeführerin sowie in diesem Zusammenhang von der türkischen Behörden mehr oder minder automatischen Ausschlussvermutung zurückzuführen. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine politisch unliebsamen Person". Damit wurde die aus frauenspezifischen Gründen Geflohene mit einigen gedanklichen Verrenkungen zu einer politisch Verfolgten gemacht.
Ende der Achtzigerjahre stiess ich bei den Behörden auf grosse Ablehnung, wenn ich mit frauenspezifischen Anliegen kam; sie stellten sich auf eine sogenannte geschlechtsneutrale Position, sprachen gerne von tragischen Einzelschicksalen", von anderen Sitten und Gebräuchen im Heimatland" und dass die Schweizer Behörden nicht dazu da seien, private Probleme" zu lösen. Das Verständnis gegenüber Fluchtmotiven von Frauen hat sich unterdessen geöffnet, vor allem in bestimmten Abteilungen des Bundesamtes für Flüchtlinge. Dies haben wir einer engagierten, heute pensionierten Abteilungsleiterin zu verdanken1, die sich während Jahren dafür einsetzt hatte. Die Gender-Sensibilisierung von SachbearbeiterInnen fällt denn auch mit der statistischen Erfassung geschlechtsspezifischer Daten zusammen. Im Februar 1997 wurde ein Kreisschreiben an die Kantone über die Behandlung von Asylbewerberinnen mit geschlechtsspezifischen Vorbringen2 verschickt. Dieses Kreisschreiben sollte in der Asylgesetzdebatte den Frauenanliegen den Wind aus den Segeln nehmen. Heute gibt es öfters sensibilisierte BeamtInnen oder RichterInnen, doch hängt die Berücksichtung von frauenspezifischen Hintergründen stark von der beurteilenden Person ab; ist diese nicht sensibilisiert, lässt sich nichts ausrichten. Es wäre daher sehr wichtig, Erreichtes und noch zu Erreichendes gesetzlich festzulegen, um Rollbacks und Beliebigkeiten zu verhindern.
Humanitäre Aufnahme statt Anerkennung als Flüchtling?
Aus der Arbeitsgruppe Frauenflüchtlinge des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann entstanden eine Studie3 und ein Gutachten4 der Völkerrechtlerin Christina Hausammann, die wegleitend für die Verfahrenspraxis von Frauenflüchtlingen waren und sind.
Hausammann legt in ihrer Studie von 1992 die Benachteiligungen von Frauen dar, hinsichtlich des Verfolgungsbegriffs, der Erfordernis des staatlichen Verfolgers, der Gezieltheit der Nachteile und des Verfolgungsmotivs.
Zum Verfolgungsbegriff: Das Element Verfolgung ist das Kernstück des Flüchtlingsbegriffs und damit der Flüchtlingseigenschaft. Verfolgung heisst ernsthafter Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (AsylG, Art.3). Die Verfolgung oder der Eingriff muss intensiv sein. Der Verfolgungsbegriff ist sehr offen und könnte die systematische Gewalt gegen Frauen durchaus erfassen. Frauen sind, neben den bekannten Formen von Folter, in weit vermehrtem Masse als Männer verchiedensten Formen physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt, doch sind diese oft viel zu wenig bekannt und werden in den Asylbefragungen kaum wahrgenommen und abgeklärt.
Zur Erfordernis der staatlichen Verfolgung: Das Kriterium der Staatlichkeit bedeutet für Frauen oft den grössten Stolperstein." Frauenflüchtlinge müssen den Nachweis erbringen, den Staat oder dessen Organe vergeblich um Schutz ersucht zu haben. Einen Anzeigebeleg vorzulegen ist für Frauen oft unmöglich.
Hausammann betont: Durch die weit verbreitete Verweisung der Frauen in die Privatsphäre und die Zuordnung der öffentlichen Kontakte an den Mann, ergibt sich ... zwingend ein anderes Verhältnis der Frauen zur Staatsmacht".
Zur Gezieltheit des Verfolgungsbegriffs: Der intensive staatliche Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter muss gezielt gegen Einzelne gerichtet sein. Dieser Nachweis ist vor allem schwierig, wenn in einem Land allgemein menschenrechtsverletzende Zustände herrschen. Verfolgung gilt hier nur als gezielt, wenn sie über das Mass an Verletzung an der Gesamtbevölkerung, allenfalls der weiblichen Gesamtbevölkerung, hinausgeht. Diese Bestimmung relativiert erlittene Menschenrechtsverletzungen und steht dem oben erwähnten Kulturrelativismus der Menschenrechte sehr nahe. Derselbe Eingriff kann damit, je nach gesellschaftlichem Hintergrund, anders gewichtet werden. Die verschiedenen Herkunfsgruppen der Asylsuchenden erfahren denn auch in der Asylpraxis eine sehr unterschiedliche Behandlung. Die Gezieltheit muss auch in Bürgerkriegssituationen nachgewiesen werden, damit die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wird.
Zum Verfolgungsmotiv: Durch das Fehlen des Verfolgungsmotivs wegen des Geschlechts", wird in der Regel davon ausgegangen, dass frauenspezifische Verfolgung nicht ausreicht, um asylrelevant zu sein.
Die Annahme, dass für Frauen der Nachweis staatlicher und gezielter Verfolgung besonders schwierig sei, legt den Schluss nahe, dass sie seltener Asyl erhalten, dass bei ihnen jedoch häufiger das völkerrechtlich verankerte Non-Refoulement zum Tragen komme, d.h. dass Wegweisungshindernisse erkannt würden, die eine Rückführung unzulässig machen. Eine Wegweisung wäre gemäss EMRK Art. 3 unzulässig, wenn der abgewiesenen Person in der Heimat unmenschliche und enrniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Die Vermutung vermehrter unzulässiger Wegweisungen lässt sich jedoch nicht bestätigen: Unzulässige Wegweisungen werden allgemein und bei Frauen selten erkannt. Vom Januar bis August 1997 wurden bei weiblichen Flüchtlingen, die ein Asylverfahren durchlaufen hatten, eine solche völkerrechtlich gestützte Unzulässigkeit nur 2 mal (insgesamt bei Frauen 32 mal) ausgesprochen. Recht häufig hingegen (im gleichen Zeitraum 1023 mal) wurden in einem Asylverfahren von Frauen Wegweisungshindernisse gemäss ANAG, Art. 14a Abs. 3 bejaht, d.h. die Wegweisung als nicht zumutbar erachtet. Dieser Befund entspricht meiner Vermutung, dass Fluchtgründe und Wegweisungshinternisse von Frauen dem völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebot nicht genügen.
Die Flüchtlings-Anerkennungsquote ist bei Frauen erwartungsgemäss höher als bei Männern, da ein grosser Teil der verheirateten Frauen (und der minderjährigen ledigen Töchter) über AsylG Art. 3 Abs. 3 in die Flüchtlingseigenschaft des Mannes einbezogen wird.
Wenn wir den Zivilstand der im erstinstanzlichen Asylentscheid posititiv beurteilten Frauen (Zeitraum Jan.-Aug. 97) betrachten, fällt die geringe Anzahl der geschiedenen (7) und verwitweten (21) jedoch der grosse Anteil der verheirateten(317) und ledigen (437) auf. Von den 437 ledigen Frauen lassen sich (entsprechend dem Altersverhältnis der Asylbewerberinnen und vorläufig aufgenommenen Frauen in diesem Zeitraum) ca. ein Drittel als Töchter abziehen, wodurch die verheirateten Flüchtlings-Frauen (317) zur grössten Gruppe vor den ledigen (290) avancieren. Erstaunlich ist die geringe Anzahl der geschiedenen und verwitweten Flüchtlingsfrauen mit einem erstinstanzlich positiven Asylentscheid, war doch die grösste anerkannte Herkunftsgruppe der Frauen in jenem Zeitraum aus Bosnien-Herzegowina. Unter denen aus dem Bosnienkrieg geflüchteten Frauen waren viele geschieden oder verwitwet.
| Jahr | Asylgesuche gesamt | Anteil Frauen | Vorl. Aufnahmen während Asylverf. |
Anteil Frauen | Anteil Frauen an Nichtein- tretens- entscheiden |
| 1993 | 24739 | 33,7% | |||
| 1994 | 16134 | 35,7% | 9591 | 43,2% | ..22% |
| 1995 | 17021 | 32,1% | 8603 | 39,4% | 18,5% |
| 1996 | 18001 | 28,9% | 5344 | 40,5% | 18,9% |
| 1997 Jan.-Aug. | 14145 | 25,9% | 2061 | 49,6% | 17,7% |
| 1997 | 23982 | 26,2% | 2755 | 51% | 13,7% |
| 1998 Jan.-Aug. | 21387 | 26% | 1531 | 51,2% | 10,1% |
| 1998 | 41302 | 28% | 2352 | 53,4% | 9% |
Quelle: Statistische Angaben des BFF
Gemäss Statistik kommt die Feststellung einer Unzumutbarkeit der Wegweisung den Frauen prozentual weit stärker zu, als ihrem Anteil an den Asylsuchenden ingesamt entsprechen würde.
| Jahr | erledigte Asyl- gesuche Frauen* |
positive Entscheide Frauen | Anerken- nungs- quote Frauen** |
erledigte Asyl- gesuche Männer* |
positive Entscheide Männer | Anerken- nungs- quopte Männer** |
| 1993 | 8941 | 1752 | 22% | 20745 | 2079 | 11,8% |
| 1994 | 8451 | 1416 | 17,7% | 16670 | 1521 | 9,8% |
| 1995 | 6139 | 1325 | 22,8% | 13111 | 1323 | 11,1% |
| 1996 | 5879 | 1058 | 19,4% | 14831 | 1209 | 9% |
| 1997 Jan-Aug |
4190 | 796 | 20,2% | 11625 | 918 | 8,9% |
| 1997 | 6187 | 1235 | 21,5% | 17425 | 1401 | 9,1% |
| 1998 Jan-Aug | 3665 | 644 | 19,6% | 12395 | 738 | 6,9% |
| 1998 | 5557 | 950 | 19,3% | 19022 | 1082 | 6,6% |
* Erledigte Asylgesuche umfassen: positive und negative Entscheide, Nichteintretensentscheide, andere Erledigungen;
** Die Anerkennungsquote berechnet aufgrund des Anteils der positiven Entscheide an der Summe der positiven, negativen Entscheide sowie der Nichteintretensentscheide.
Um zu genaueren Angaben zu gelangen, müssten die erfassten Daten nach Geschlecht in Verbindung mit anderen Variablen (z.B. Herkunft, Zivilstand, Alter) systematischer ausgewertet werden5. Zu untersuchen wäre etwa die Frage nach der unterschiedlichen Handhabung frauenspezifischer Aspekte je nach Herkunftsgruppe. Auffällig ist beispielsweise, dass die Asylanerkennungsquote bei der drittgrössten Flüchtlingsgruppe (Sri Lanka, im ganzen 1327 Asylgesuche, im Zeitraum Jan.-Aug. 97) nicht nur insgesamt (2,7%) sondern auch für Frauen sehr tief war (16 Frauen aus Sri Lanka erhielten einen erstinstanzlichen positiven Entscheid). Im Unterschied dazu erhielten 202 Frauen der viertgrössten Flüchtlingsgruppe (Bosnien6, insgesamt 958 Asylgesuche) einen erstinstanzlichen positiven Entscheid. Von der Menschenrechtssituation im Allgemeinen und für Frauen im Besonderen im Herkunftsland lässt sich diese unterschiedliche Anerkennungsquote nicht ableiten. In Sri Lanka vergewaltigen Sicherheitsbeamte tamilische Frauen häufig; junge Tamilinnen im Norden werden immer wieder von der Guerilla-Armee (LTTE) zwangsrekrutiert. TamilInnen aus dem Norden erhalten zudem keine feste Niederlassungsbewilligung im südlichen Landesteil. Für alleinstehende Tamilinnen ist eine Existenz ohne Niederlassungsbewilliging bzw. Familienangehörige gesellschaftlich ausserordentlich schwierig aufrechtzuerhalten. Die Sensibilität gegenüber Frauenfluchtmotiven scheint nicht nur zwischen den FlüchtlingsbeamtInnen, sondern auch zwischen den Herkunftsländern stark zu variieren.
Schlussfolgerungen
Mit der vom Parlament verabschiedeten Asylgesetzrevision werden sich die entscheidfindenden Flüchtlings-Behörden wohl kaum obligatorisch mit spezifisch gegen Frauen ausgeübten ernsthaften Eingriffen in deren höchsten Rechtsgüter auseinandersetzen. Ausschlaggebend sind die bisherigen Verfolgungsmotive - die Berücksichtigung der frauenspezifischen erfolgt als Zugabe. Es bleibt somit alles beim Alten, wie Bundesrat Koller an der Parlamentsdebatte zum Asylgesetz versicherte - es sei denn, die ARK trifft einen aussergewöhnlichen Grundsatzentscheid. Diesen hätte sie jedoch schon längst, auch ohne Asylgesetzrevision treffen können, da angeblich frauenspezifische Verfolgung im Verfolgungsbegriff längst enthalten sei.
In der Asylgesetzdebatte ging es nicht nur um frauenspezische Fluchtgründe, sondern auch um frauengerechtere Verfahren. Christina Hausamman hatte in ihrem Gutachten zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht, die von der vorberatenden Kommission teilweise aufgegriffen wurden. In der Parlamentsdebatte wurden alle diese Vorschläge mit dem Hinweis auf das oben erwähnte Kreisschreiben gebodigt. Hausammann schreibt:
Diese Verfahrensgarantien wären die Voraussetzung, um frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Im besagten Kreisschreiben ist davon nur wenig enthalten.
Zu Punkt 1 sieht das Schreiben vor, dass jede urteilsfähige Person einen Anspruch darauf hat, zu ihren Asylgründen angehört zu werden. Ehepaare bekommen dennoch einen gemeinsamen Entscheid, in welchem in der Regel vor allem auf die Vorbringen des Ehemann eingegangen wird. Wird er als unglaubwürdig beurteilt, verbleibeben der Ehefrau kaum Chancen auf einen positiven Entscheid.
Zu Punkt 2 sieht das Kreisschreiben eine kantonale Befragung der asylsuchenden Person durch eine Person des gleichen Geschlechts vor, wenn in der Empfangsstelle geschlechtsspezifische Vorbringen explizit geltend gemacht werden. Bei den summarischen Befragungen in den Empfangsstellen ist die Chance klein, dass solche Vorbringen überhaupt zur Sprache kommen. Damit kommt auch die neue Befragungstechnik, wie sie im Kreisschreiben beschrieben wird, kaum zum Zug. Da die meisten BefragerInnen in den Kantonen bis heute nicht in solchen Befragungstechniken geschult sind, verlaufen die meisten Befragungen, gemäss meiner Erfahrung, nach altem Muster. Frauenspezifisches Länder-Hintergrundwissen ist kaum vorhanden. (Leider fehlt dies oft auch bei den beschwerdeschreibenden RechtsvertreterInnen). Externe Gutachten von Fachleuten werden vom Bundesamt oft als Gefälligkeitsgutachten eingestuft.
Einige Probleme wurden zwar erkannt, aber wirkliche Lösungsansätze stets abgewiesen. Es gibt noch sehr viel politische Arbeit zu tun.
Dabei sollte sich zumindest ansatzweise die Erkenntnis durchgesetzt haben, dass Frauen unter anderen Umständen flüchten und migrieren als Männer:
1. Frauen sind in der grossen Mehrheit allein für die Haus- und Familienarbeit zuständig. Diese Verpflichtung bleibt ihnen auch erhalten, wenn sie das Familieneinkommen allein oder zum grössten Teil einbringen. Emigrierte und geflüchtete Männer lösen sich oft von ihren familiären Bindungen. Die nachgereiste Ehefrau und ihre Kinder werden dadurch in äusserst schwierige Situationen gebracht.
2. Frauen werden in vielfältiger Weise eingeschüchtert, diskriminiert, unterdrückt und in Abhängigkeit gehalten. Verlassen sie ihre Gemeinschaften alleine, haftet ihnen oft das Stigma der Hure" an; die Bewegungsfreiheit ist den Männern vorbehalten7.
3. Frauen laufen vielerorts Gefahr, sexuell ausgebeutet oder missbraucht und dafür noch von der Gemeinschaft bestraft zu werden, ohne dass der Staat sie schützt.
Da Frauen in der Regel unter den angeführten Bedingungen flüchten oder migrieren, werden sie durch geschlechtsneutrale" Vorschriften anders betroffen als Männer. Selbst wenn sie ihre Angehörigen in der Heimat zurücklassen und, was immer häufiger geschieht, ohne Ehemann oder unverheiratet auswandern, sind sie an ihre Verantwortung für das Überleben der Familie gebunden. Um familiären Aufgaben und Anforderungen gleichermassen gerecht zu werden, müssen sie nach neuen und unkonventionellen Überlebensstrategien suchen, was ihnen nur mit grosser Veränderungsbereitschaft gelingen kann. Während emigrierende Männer im Zuwanderungsland oft einen gesellschaftlichen Abstieg erfahren, verbindet sich mit der Frauenmigration häufig ein Emanzipationsgewinn. Dies hat jedoch zur Folge, dass sie mehr und mehr von der herkömmlichen Rolle abweichen, an Selbständigkeit und Selbstbestimmung gewinnen und nicht mehr in die frühere Position hineinpassen. Eine Wegweisung" in die Heimat hat für Frauen, im Unterschied zu den Männern, oft die Folge, dass sie ihre unter prekären Exilverhältnissen erworbene Freiheit wieder verlieren, dass sie in der Heimat gesellschaftliche Normen verletzen allein dadurch, dass sie während ihres Exils geschieden wurden, ein uneheliches Kind geboren oder gar im Sexgewerbe gearbeitet haben.
Anni Lanz, BODS, 31.12.98